Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

•    Der Animal Care (e.V.) mit Sitz in Deutschland, 25474 Ellerbek verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
•    Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung verschiedenster Tätigkeiten im aktiven Tierschutz.
Zum aktiven Tierschutz zählen:
•    Die Aufdeckung und Verhütung von Tierquälereien und Tiermisshandlungen
•    Durchführung bzw. Unterstützung von Kastrationsaktionen
•    Verbreitung und Förderung des Tierschutzgedankens durch Öffentlichkeitsarbeit
•    Pflege und Unterbringung von hilfsbedürftigen Tieren, nicht ausgeschlossen auch die Vermittlung dieser.
•    Sämtliche weitere Unterstützungsmaßnahmen von anderen Tierschutzorganisationen, über dessen Zusammenarbeit lediglich der Vorstand entscheidet.
•    Durchführung von Spendenaktionen und Sammlungen, deren Erträge nur für die Zwecke des Tierschutzes verwendet werden (gemeinnützig), d.h. Beschaffung und Bereitstellung finanzieller und materieller Mittel.
•    Gewinnung, Betreuung und Förderung von tierschutzinteressierten Menschen.
•    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

•    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
•    Zweck des Vereins ist in erster Linie die Verbesserung der Lebensumstände von streunernden Tieren, entsprechend der geltenden Tierschutzrichtlinien; Dabei bezieht sich der Schwerpunkt auf Hunde, wobei andere Tiere ausdrücklich in den Tätigkeitsbereich des Vereins eingeschlossen sind.
•    Dabei soll der Tierschutz gefördert und aktiver Tierschutz im In- aber insbesondere auch im Ausland geleistet werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

•    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
•    Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und/oder nebenamtlich beschäftigten Kräften Vergütungen zu zahlen. Dies schließt Vergütungen an Vorstandsmitglieder ein.
•    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
•    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

•    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
•    Minderjährige benötigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters; Sie können eine Jugendmitgliedschaft ohne Stimmrecht erwerben.
•    Bei genannten Personen muss die Bereitschaft bestehen, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
•    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
•    Die sich bewerbende Person ist über die Entscheidung zu unterrichten.
•    Die Ablehnung eines eingereichten Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.
•    Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedbeitrags wirksam, zu dessen die Mitglieder folglich verpflichtet sind.
•    Auf Entscheiden des Vorstandes können Mitglieder und weitere Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich durch ihre Arbeit im Tierschutz allgemein oder durch besondere Verdienste für den Verein oder Partnervereine hervorgetan haben.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

•    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
•    Bei Kündigung, also freiwilligem Austritt, ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vorzulegen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten möglich.
•    Im Falle des Austritts eines Mitgliedes ist jegliches Vereinseigentum, einschließlich treuhänderisch verwalteter Gelder, innerhalb von zwei Wochen, ohne einer besonderen Aufforderung an ein Vorstandsmitglied zurück zu geben.
•    Ein Mitglied kann außerdem durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
-    das Ansehen des Vereins oder die Interessen des Vereins schädigt oder die ihm nach der     Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt
-    Unfrieden im Verein stiftet oder Forderungen des Vereins nicht nachkommt
-    mit der Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrages, trotz 2- maliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist. Ist eine Zustellung nicht möglich, kann das Mitglied zum Ende des Kalenderjahres ausgeschlossen werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen
•    Über den Ausschluss entscheidet ausschließlich der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitglieds. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und unanfechtbar.
Die Beitragspflicht besteht jeweils bis zum Ende eines Geschäftsjahres.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

•    Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken.
•    Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt an der Mitgliederversammlung durch gleiches Stimm- und Wahlrecht mitzuwirken, sobald es dem Verein länger als 6 Monate angehört.
•    Sofern sich Mitglieder als Kandidaten für ein Amt zur Wahl stellen, ist dies schriftlich dem Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres der Abstimmung bekannt zu geben.
Dies gilt nicht für Vorstandsmitglieder, die sich zur Wiederwahl aufstellen.
•    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu unterstützen und zu fördern und den Zweck, die Aufgaben und Ziele des Vereins nach § 2 zu vertreten.
•    Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen fristgerechten Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

•    Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines Mindestjahresbeitrags verpflichtet.
•    Die Höhe des Jahresbeitrags wird von jedem Mitglied bei seiner Aufnahme nach eigenem Ermessen festgelegt, der Mindestjahresbeitrag für natürliche und juristische Einzelpersonen liegt jedoch bei 30 Euro, für Familien und Ehepaare bei 50 Euro;
Bei einer Familienmitgliedschaft ist jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres inbegriffen.
•    Die Höhe des Jahresbeitrags für eine Jugendmitgliedschaft, also Personen unter 18 Jahren, beträgt 18 Euro.
•    Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres oder bei Eintritt in den Verein fällig.
•    Mitgliedern, die unverschuldet in finanzielle Not geraten sind, können auf deren schriftlichen Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
•    Die Kündigung oder der Ausschluss während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Kalenderjahr.
•    Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins

•    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

•    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren für das jeweilige Amt gewählt und besteht aus
•    dem 1. Vorsitz
•    dem 2. Vorsitz (Stellvertretende Person)
•    dem Schatzmeisteramt
•    In den Vorstand kann gewählt werden, wer volljährig und seit mindestens einem Jahr Mitglied im Verein ist; Dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstandes nach der Gründung des Vereins.

•    Eine Wiederwahl des Vorstandes, sowie eine daraus resultierende Beibehaltung der vergebenen Ämter ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
•    Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
•    Nach dem Ende der Amtszeit oder bei Ausscheiden aus dem Vorstand ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, alles, was er in dieser Eigenschaft während seiner Amtszeit erhalten hat, herauszugeben (Vereinsbücher, Protokolle, Geschäftsunterlagen, Bankauszüge, Geldwertsachen, Korrespondenz usw.)

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

•    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen oder in Kenntnis gesetzt sind. Dies kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Der Vorstand tritt nach  Bedarf zusammen.
•    Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach innen und nach außen jeweils auch alleine.
•    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
•    Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder mündlich zustimmen.
•    Über die Aufnahme eines Tieres entscheidet der Vorstand jeweils gemeinsam mit einfacher Mehrheit.

 

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

•    Dem Vorstand des Vereins obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. In seinen Wirkungskreis fallen sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung, einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Diese Angelegenheiten sind insbesondere:
•    Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
•    Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
•    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
•    Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
•    Alle Geschäfte des täglichen Betriebs und der normalen Verwaltung
•    Ernennung von Vereinen, Projekten, Organisationen und Privatpersonen, die durch den Verein im Sinne von § 2 unterstützt werden sollen
•    Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
•    Der 1. Vorsitz des Vorstands leitet die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlungen.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

•    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuberufen.
•    Die Einladung erfolgt schriftlich entweder per E-Mail oder auf dem Postwege.

•    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagungsordnung, des Tagungsdatums, der Tagungslokalität, und der Tagungszeit. Die Angaben werden vom Vorstand festgesetzt.
•    Sofern Wahlen anstehen, ist in der Tagesordnung die Kandidatenliste, die sich gemäß § 6 Pkt. 3 ergeben hat, der Wahlzeitraum, die Wahlordnung und die wahlleitende Person aufzuführen.
•    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Ob dem Antrag stattgegeben wird, entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder; Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
•    Die Mitgliederversammlung ist als außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand auch einzuberufen, wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Soweit die Umstände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

•    Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
•    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
•    Bericht der kassenprüfenden Person
•    Entlastung des Vorstands
•    Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
•    Wahl des Vorstands und der kassenprüfenden Person gemäß Wahlordnung
•    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
•    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz oder der stellvertretenden Person geleitet. Bei  Verhinderung beider Personen von einer durch den Vorstand ernannten versammlungsleitenden Person.
•    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches von der protokollführenden Person und der versammlungsleitenden Person zu unterzeichnen ist. Die protokollführende Person wird vom Vorstand ernannt; hierzu kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
•    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
•    Jedes Mitglied hat eine Stimme, auch Ehrenmitglieder, Familien- und Paarmitgliedschaften. Nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder können sich durch Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht von einer anderen Person vertreten lassen.
•    Die Stimmabgabe bei einer Präsenz-Mitgliederversammlung erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht anders von der versammlungsleitenden Person angeordnet ist bzw. die Wahlordnung vorschreibt.
•    Die Stimmabgabe bei einer virtuellen Mitgliederversammlung erfolgt gemäß Wahlordnung über ein Online-Wahlsystem oder die Abstimmfunktion innerhalb der Konferenz-Software.
•    Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, bei Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
•    Die Wahl des Vorstands erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist durch eine vom Vorstand zu bestimmende wahlleitende Person durchzuführen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine  Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl.
•    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und bezieht sich auf die Mitglieder des Vereins, ausgenommen der protokollführenden Person und möglichen Partnervereinen oder anderen    Gästen, über deren Anwesenheit es der Zustimmung des Vorstands bedarf.
•    Ein Mitglied, das den Ablauf der Versammlung durch Stören oder durch Aufhetzen der Anwesenden beeinträchtigt, darf von der Mitgliederversammlung durch den Vorstand ausgeschlossen werden (Hausrecht).

 

§ 14 Kassenprüfung

•    Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird jährlich von einer kassenprüfenden Person vorgenommen. Diese Person wird durch Wahl gemäß Wahlordnung von den Mitgliedern für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
•    Die kassenprüfende Person erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht, welcher schriftlich im Protokoll niederzulegen ist.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

•    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit der festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
•    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
•    Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
•    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes.

 

§ 16 Redaktionelle Änderungen

•    Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung evtl. notwendig werdende Änderungen vorzunehmen, wenn diese Aufgrund einer Beanstandung des Finanzamtes oder des Registergerichtes erforderlich sind.